• Zertifizierungen
  • Veranstaltungen
  • News & Downloads
  • Unternehmen
  • Anfrage
  • Zertifizierungen
  • Veranstaltungen
  • News & Downloads
  • Unternehmen
  • Anfrage
Bildung
11.06.2025
Änderungen der Empfehlungen des Beirats 2025: Wichtige Neuerungen für AZAV-zugelassene Maßnahmen

Am 10. Juni 2025 hat der Beirat neue Empfehlungen veröffentlicht, die ab dem 1. Juli 2025 für alle AZAV-zugelassenen Träger und Fachkundige Stellen gelten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Referenzauswahl, die Definition von Durchführungsformen und Unterricht, sowie den Umgang mit asynchronen Anteilen in Maßnahmen.

Referenzauswahl bei digitalen Maßnahmen:

Bei der Feststellung der Stichprobe für den jeweiligen Fachbereich ist nun das qualitative Merkmal „digitale Maßnahmen“ zu berücksichtigen, wenn ein Träger solche Maßnahmen zur Zulassung beantragt. Digitale Maßnahmen dürfen bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen nicht ausgelassen werden. Sie müssen gezielt mitgeprüft werden, weil sie besondere Anforderungen haben – zum Beispiel in Bezug auf Technik, Betreuung, Datenschutz oder Online-Lernkonzepte.

Klare Definitionen: Durchführungsformen und Unterricht:

Durchführungsformen: Die Formen von Maßnahmen werden nun eindeutig definiert. 

  •  Präsenzmaßnahme
  • Digitale Maßnahme
  • Kombinierte (hybride) Maßnahme

Unterricht:
Unterricht zeichnet sich dadurch aus, dass jederzeit eine direkte, unmittelbare Interaktion zwischen Lehr- und Fachkräften und Teilnehmenden möglich ist. Während der gesamten Maßnahmedauer erfolgt die Begleitung durch Lehrkräfte, also ein synchroner Informationsaustausch.

Abgrenzung zum Unterricht:  

Selbstlernphasen ohne unmittelbare Interaktion (z. B. Selbstlerneinheiten, Lehrbriefe, Learning Nuggets) gelten nicht als Unterricht. Eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über Foren oder Hotlines reicht nicht aus, um synchronen Unterricht anzunehmen.

Asynchrone Anteile in Maßnahmen:

Asynchrone Lernanteile können neben dem synchronen Unterricht Bestandteil von Maßnahmen sein. Diese werden jedoch nicht als Unterrichtsstunden gezählt und gesondert auf dem Zertifikat ausgewiesen – ähnlich wie betriebliche Lernphasen.

Fernunterricht und AZAV-Zulassung:

Bildungsangebote, die dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen und eine AZAV-Zulassung anstreben, müssen die entsprechende Berechtigung der Zentralstelle für Fernunterricht vorlegen. Gleichzeitig müssen alle AZAV-Zulassungsvoraussetzungen vollständig erfüllt werden.

Hinweise zur Konzeption von Maßnahmen mit asynchronen Anteilen:

Maßnahmen, die asynchrone Anteile enthalten, müssen diese im Maßnahmekonzept transparent und nachvollziehbar darstellen. Der Träger hat darzulegen, wie die asynchronen Inhalte pädagogisch eingebettet sind und wie die Zielerreichung in der Selbstlernphase sichergestellt wird.

Wichtig:
Individuelle Vor- oder Nachbereitungszeiten außerhalb der Lehrgangszeit zählen nicht zu den asynchronen Anteilen.
Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung können aufgrund ihrer Besonderheiten keine asynchronen Anteile enthalten.

Hinweise zur Kalkulation:

Kosten, die durch asynchrone Anteile entstehen, können in die Gesamtkostenkalkulation einbezogen und anteilig auf die Maßnahmestunden umgelegt werden. Dabei sind die Kosten für die asynchronen Anteile gesondert auszuweisen.

Die Kalkulation der Kosten pro Maßnahme- oder Unterrichtsstunde erfolgt, indem die Gesamtkosten inklusive der asynchronen Anteile durch die Anzahl der synchronen Stunden dividiert werden.

Fazit:

Mit diesen Änderungen schaffen die Empfehlungen des Beirats 2025 mehr Klarheit und Transparenz bei der Gestaltung und Zulassung von Maßnahmen – insbesondere im digitalen und asynchronen Bereich. Träger sind nun gefordert, ihre Konzepte und Kalkulationen entsprechend anzupassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

schließen
Newsletter
Kontakt

Eutighofer Straße 137
73525 Schwäbisch Gmünd

Telefon 0 7171 99 79 16 40
E-Mail info@quacert.de

LinkedIn @quacert

Anfahrt
Map
2025 Quacert
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies