Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 01.07.2026 die neuen Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2026 veröffentlicht.
Im Zuge der Veröffentlichung wurden außerdem der Kostenvorlagebogen
redaktionell überarbeitet. Die aktuellen Unterlagen stehen ab sofort auf unserer Website unter www.quacert.de
zum Download bereit.
Gültigkeit der neuen B-DKS
Für Zulassungsanträge, die ab dem 01.07.2026 bei der fachkundigen Stelle eingehen, sind die neuen Bundesdurchschnittskostensätze sowie der aktualisierte Kostenvorlagebogen zu verwenden. Für Anträge, die bis einschließlich 30.06.2026 eingereicht wurden, gelten weiterhin die bisherigen B-DKS.
Wesentliche Änderungen im Überblick
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)
Die Bundesdurchschnittskostensätze für Einzel- und Gruppenmaßnahmen wurden überwiegend angehoben. Eine Ausnahme bildet der Kostensatz für Gruppenmaßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III), der gegenüber der bisherigen Fassung gesunken ist.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 81 SGB III)
Die neuen B-DKS basieren auf den Maßnahmezulassungen der Jahre 2024 und 2025. In Bereichen, in denen die ermittelten Durchschnittskosten hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurückblieben, hat die Bundesagentur für Arbeit die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genutzt, die Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex für die Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Verfahrensschritt ist zudem der Wegfall der bisherigen Schwellenwerte. Stattdessen gelten künftig bundesweite Durchschnittskostensätze, die auf Basis der tatsächlichen Zulassungen den Qualifikationsniveaus Helfer, Fachkraft, Spezialist und Experte zugeordnet wurden. Damit entfällt die bisher erforderliche unmittelbare Vorlage von Zulassungsanträgen zur Kostenzustimmung bei Überschreitung der Schwellenwerte.