Am 17. Juni 2026 wurden die überarbeiteten Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III veröffentlicht. Die neue Fassung ist am selben Tag in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Version.
Die Änderungen wurden im Originaldokument zur besseren Nachvollziehbarkeit farblich hervorgehoben. Die neuen Empfehlungen des Beirates sind hier einsehbar.
Änderungen bei der Trägerzulassung
Besondere Aufmerksamkeit wird künftig auf die Beschreibung der Methoden gelegt, mit denen individuelle Entwicklungs-, Lern- und Eingliederungsprozesse von Teilnehmenden unterstützt werden.
Darüber hinaus wurden die Anforderungen zur Benennung und Bewertung von Standorten präzisiert. Die Kriterien für die Prüfung und Zulassung von Standorten sind nun detaillierter beschrieben.
Änderungen bei der Maßnahmezulassung
Auch im Bereich der Maßnahmezulassung wurden verschiedene Klarstellungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die unterschiedlichen Durchführungsformen von Maßnahmen und die Definition von Unterricht.
Ergänzt wurden die Ausführungen zum Fernunterricht. Die Empfehlungen stellen nun ausdrücklich klar, dass ein synchroner Informationsaustausch nur dann vorliegt, wenn eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen Teilnehmenden sowie Lehr- und Fachkräften innerhalb eines festgelegten Zeitraums verbindlich vorgesehen ist.
Die AZAV und das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterschiedliche rechtliche Grundlagen mit eigenständigen Zielsetzungen darstellen. Bei der Übertragung von Konzepten oder Maßnahmen zwischen beiden Rechtsbereichen können daher Anpassungen erforderlich sein.
Anforderungen an die technische Ausstattung
Es ist nachvollziehbar darzustellen, welche Informationstechnik zur Durchführung und zum erfolgreichen Erreichen des Maßnahmeziels eingesetzt wird. Hierzu gehören sowohl die benötigte technische Infrastruktur als auch die Ausstattung, die Teilnehmenden sowie Lehr- und Fachkräften zur Verfügung gestellt wird.