Bildungsträger, die Maßnahmen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) durchführen, tragen nicht nur Verantwortung für die Qualität der Maßnahme – sondern auch für die gesetzliche Absicherung ihrer Teilnehmenden.
Ein wichtiger, häufig übersehener Punkt: Teilnehmende an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sind gemäß § 192 SGB VII der Unfallversicherung zu melden.
Was bedeutet das konkret?
Sobald eine geförderte Maßnahme beginnt, müssen Sie als Träger die teilnehmende Person unverzüglich bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anmelden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme in Ihren Räumlichkeiten, extern oder digital stattfindet.
Warum ist die Meldung so wichtig?
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Teilnehmende während der gesamten Maßnahmedauer – inklusive Wegeunfällen. Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann im Schadensfall zu Haftungsrisiken für den Träger führen und sich negativ auf die Bewertung Ihrer Maßnahmendurchführung auswirken.
Unser Tipp für Ihre Praxis:
- Prüfen Sie Ihre internen Abläufe zur Teilnehmeraufnahme.
- Integrieren Sie die Unfallversicherungsmeldung als festen Bestandteil in Ihr Maßnahmestart-Management.
- Dokumentieren Sie jede Meldung nachvollziehbar, um bei Audits und Prüfungen auf der sicheren Seite zu sein.