Mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 12. Juni 2026 ist das rückwirkende Antragsverfahren im Rahmen der BEHG-Carbon-Leakage-Kompensation offiziell gestartet. Anlass ist die nachträgliche Anerkennung weiterer beihilfeberechtigter Sektoren und Teilsektoren gemäß §§ 20, 21 BECV sowie die Anpassung von Kompensationsgraden im Besonderen Einstufungsverfahren nach § 23 BECV.
Die Europäische Kommission hat die entsprechenden Änderungen mit Beschluss SA.122480 (2026/N) bereits am 28. Mai 2026 beihilferechtlich genehmigt. Unternehmen aus den neu anerkannten Sektoren und Teilsektoren sowie Unternehmen mit angepassten Kompensationsgraden können nun rückwirkend Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beziehungsweise 2023 bis 2025 bei der DEHSt einreichen.
Für die Antragstellung gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Bekanntmachung. Anträge müssen daher spätestens bis zum 14. September 2026 eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zudem ein neues Hinweispapier zum rückwirkenden Antragsverfahren veröffentlicht. Dieses ergänzt die bestehenden Leitfäden und Informationsmaterialien zur BEHG-Carbon-Leakage-Kompensation und kann unter folgendem Link bei der DEHSt-Website heruntergeladen werden:
https://www.dehst.de/SharedDoc...
https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/clk-hinweispapier-antrag-nach-anerkennung-einstufung.pdf?__blob=publicationFile&v=3