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Bildung
08.06.2026
Scheinselbstständigkeit im Bildungsbereich – Neue Übergangsregelung für Honorardozenten

Honorardozenten, die freiberuflich im Auftrag von Bildungsträgern tätig sind, sahen sich in den letzten Jahren zunehmend dem Risiko ausgesetzt, seitens der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbstständig eingestuft zu werden. Maßgeblich zu dieser Entwicklung hat insbesondere das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R), beigetragen. Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine klassisch selbstständige Lehrtätigkeit als abhängige Beschäftigung bewertet werden, insbesondere wenn Dozenten in die Abläufe der Bildungseinrichtung eingebunden sind und keine wesentlichen unternehmerischen Freiheiten besitzen. Sowohl für die Honorarkräfte als auch für die Bildungsträger führte dies zu einer erheblichen Rechts- und Planungsunsicherheit.

Der Bundestag hatte in § 127 Abs. 1 SGB IV eine Übergangsregelung beschlossen, die für Honorardozenten im Bildungssektor bis zum 31. Dezember 2026 gelten sollte. Die temporäre Lösung sieht vor, dass Dozenten als selbstständig gelten, wenn beide Parteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Der jeweilige Dozent muss dieser Einschätzung aktiv zustimmen, aber nur dann, wenn ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet wird.

Die Übergangsregelung ist nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 verlängert worden,
siehe 13. SGB II-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt, Seite 13.

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